Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt für Kraftfahrer/-innen im Güterverkehr und im Personenverkehr, die deutsche Staatsangehörige sind oder zur EU oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat.
Nach dem neuen Gesetz müssen Lkw-Fahrer/-innen und Omnibusfahrer/-innen neben dem Führerschein besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Und zwar durch eine Grundqualifikation (bei Neueinsteigern) und zusätzlich durch regelmäßige Weiterbildung. Ziele sind die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, ein wirtschaftliches Fahren und ein gemeinsamer Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU.
Das BKrFQG gilt für alle Kraftfahrer/-innen, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Wer vor dem 10.09.2008 seine Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE (Bus) oder vor dem 10.09.2009 seine Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE (Lkw) erworben hat, ist vom Nachweis der Grundqualifikation entsprechend der Besitzstandsregelung (§ 3 BKrFQG) befreit. Allerdings hat auch er alle 5 Jahre seine Weiterbildung nachzuweisen.
In der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung sind die Vorschriften zur Durchführung des BKrFQG festgelegt.
Ab dem 21. Lebensjahr kann der Nachweis der vorgeschriebenen zusätzlichen tätigkeitsbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen einer sog. beschleunigten Grundqualifikation (Unterrichtsteilnahme und theoretische Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer) erbracht werden. Der Besitz einer Fahrerlaubnis ist nicht notwendig.
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